ASV-Leistungen


Was ist die ambulante spezialfachärztliche Versorgung?
Im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) werden Patienten mit seltenen sowie schweren Erkrankungen von Spezialisten unterschiedlicher Fachrichtungen gemeinsam behandelt.
Die Versorgung erfolgt strukturiert und aufeinander abgestimmt. In den interdisziplinären Teams arbeiten niedergelassene Ärzte und Krankenhausärzte zusammen. Dabei gelten besondere Qualitätsanforderungen.
Dienstleistungsangebot von KVB Pro Service
Warum KVB Pro Service?
Erfahrung
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Durch individuelle Statistiken Ihrer Zahlungsläufe behalten Sie bei uns den Überblick.
Service
Alles aus einer Hand: Rechnen Sie Ihre Leistungen im bekannten Mitgliederportal „Meine KVB“ ab.
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ASV-Abrechnung über KVB Pro Service
Die ASV ist ein eigener Versorgungsbereich. Daher können Vertragsärzte und alle weiteren ASV-Leistungsberechtigte mit kassenärztlicher Zulassung wählen, über wen sie abrechnen: über die Kassenärztliche Vereinigung oder direkt mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse des Patienten.
Die einfachste Art der ASV-Abrechnung für bayerische Vertragsärzte ist der gewohnt sichere und zuverlässige Weg über die KVB:
Einträge im Teamverzeichnis der ASV-Servicestelle vornehmen und Stammdaten (z.B. LANR, BSNR, Teamebene, Abrechnungs-IK) prüfen
ASV-Abrechnungsformular „Wahrnehmung der ASV-Abrechnung durch die KVB“ in einfacher Ausfertigung unterschrieben an die KVB senden
Bestätigungsschreiben von der KVB erhalten
ASV-Leistungen über Meine KVB im Rahmen der Quartalsabrechnung einreichen
Weitere Informationen:
Bitte beachten: Ärzte, die direkt mit der Krankenkasse ihres Patienten abrechnen möchten, müssen sich selbst ein Institutionskennzeichen besorgen.
Dafür zuständig: Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen
Bitte registrieren Sie sich erst, sobald Sie Ihre ASV-Genehmigung vom erweiterten Landesausschuss erhalten haben und Ihre Eintragungen hinsichtlich des betreffenden ASV-Teams im ASV-Teamverzeichnis erfolgt sind.
Weitere hilfreiche Seiten finden Sie hier zusammengefasst:
- So rechnen Sie Ihre ASV-Leistungen ab
- Antrag „Wahrnehmung ASV-Abrechnung“
- ASV-Honorarunterlagen in SmarAkt
- ASV-Abrechnungsbestimmungen
- ASV-Sachkostenabrechnung
Praxissoftware
Vertragsärzte und -psychotherapeuten benötigen keine neue Praxisverwaltungssoftware (PVS), um ASV-Leistungen über ihre KV abzurechnen. Alle zertifizierten PVS sind darauf ausgelegt, ASV-Leistungen abzurechnen. In den meisten Fällen ist dies bereits automatisch integriert, falls dies nicht der Fall sein sollte, wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen PVS-Hersteller.
Alle ASV-Leistungen sind mit der jeweiligen Teamnummer zu kennzeichnen. Dies dient zur richtigen Zuordnung des Versorgungsbereichs, um eine reibungslose Abrechnung über die KVB zu gewährleisten. Bitte achten Sie hierbei immer auf die gültige Abrechnungsgrundlage Ihrer jeweiligen Indikation.

Abrechnungsinformationen zur ASV
In diesem Abschnitt finden Sie Erklärungen zu Abrechnungsbesonderheiten rund um die ASV für bayerische Ärztinnen und Ärzte.
Sie sind Vertragsarzt außerhalb Bayerns und möchten ASV-Leistungen über KVB Pro Service abrechnen? Dann informieren Sie sich hierzu auf unserer Themenseite.
Teilnahme
Team gründen
Grundvoraussetzung für eine ASV-Teilnahme ist die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team. Es besteht aus einer Teamleitung, einem Kernteam und Ärzten, die hinzugezogen werden können. Aus welchen Fachgruppen sich das Team zusammensetzen muss, beziehungsweise welche Qualifikationen von den Teammitgliedern gefordert werden, regelt die jeweilige Anlage zur ASV-Richtlinie.
Steht das Team, folgt die Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung beim erweiterten Landesausschuss (eLA). Das Gremium aus Vertretern von Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhäusern prüft, ob die Ärzte die Zugangsvoraussetzungen zur ASV erfüllen.
Mehr Informationen zum Anzeigeverfahren finden Sie hier.
Teamnummer beantragen
ASV-Teilnehmer benötigen neben der eLA-Genehmigung eine ASV-Teamnummer. Diese kennzeichnet eine ASV-Leistungen in der Abrechnung. Die ASV-Teamnummer wird bundesweit einheitlich durch die "ASV-Servicestelle" vergeben.
Für die Nummernausgabe benötigt die ASV-Servicestelle verschiedene Angaben über die Teammitglieder (Name, Fachgebiet und Praxisadresse). Diese Daten können online eingegeben oder per E-Mail an die ASV-Servicestelle übermittelt werden.
Institutionskennzeichen
Ist die ASV-Abrechnung über die KVB gewünscht, ist folgendes Institutionskennzeichen zu hinterlegen: 208409727. Diese neunstellige Nummer ist ein eindeutiges Abrechnungsmerkmal und wird im Zahlungsverkehr angegeben.
Das IK muss bei der ASV-Servicestelle angegeben werden, wenn der Teamleiter die ASV-Teamnummer beantragt.
Patienten informieren
Sobald Sie eine Berechtigung zur Teilnahme an der ASV erhalten haben, können Sie mit der Behandlung beginnen. Die ASV-Richtlinie sieht vor, dass Sie Ihre Patienten bei einem ersten Kontakt mit der ASV über diesen neuen Versorgungsbereich informieren. Dazu zählt auch, das behandelnde interdisziplinäre Team und dessen Leistungsspektrum vorzustellen.
- Die Information des Patienten ist zu dokumentieren – Art und Weise ist nicht vorgegeben.
- Ist die Behandlung abgeschlossen, erhält der Patient eine schriftliche Information über die Ergebnisse sowie das weitere Vorgehen.
- Informieren Sie auch den Vertragsarzt, der Ihnen den Patienten überwiesen hat, über die Aufnahme sowie den Abschluss der ASV.
Meldepflicht für ASV-Teilnehmer
Jeder ASV-Teilnehmer ist verpflichtet, seine KV, Krankenkassen und die Krankenhausgesellschaft über Beginn und Ende seiner ASV-Tätigkeit zu informieren. Dabei sind alle Teammitglieder und der Tätigkeitsbereich in der ASV zu nennen. Außerdem sind Vertretungen (Urlaub, Krankheit etc.) ab einer Woche zu melden.
Bitte angeben
- Name und (Praxis-) Anschrift des ASV-Teilnehmers
- ASV-Teamnummer
- ASV-Erkrankungs- und Leistungsbereich
- Namentliche Benennung von Teamleitung und Mitgliedern des Kernteams, institutionelle oder namentliche Nennung von hinzuzuziehenden Fachärzten
Die Meldung an die KVB kann formlos per Fax oder E-Mail erfolgen
089 57093-64993 (FAX)
Tipp: Für eine Abwesenheitsmeldung, einer Nachbenennung oder des Ausscheidens aus dem Team stehen auf der e-LA-Internetseite Formulare zur Verfügung. Im "An"-Feld der Dokumente sind bereits die Adressen aller Institutionen, an die die Meldungen zu richten sind, hinterlegt. Sie müssen das Dokument nur einmal ausfüllen und die Adressen je über das Drop-Down-Feld auswählen, ausdrucken und unterschreiben.
Bitte beachten: Ein Vertreter muss nicht zwingend zum ASV-Team gehören. Die Vertretung muss aber die gleichen fachlichen Anforderungen und Qualifikationen erfüllen wie der zu vertretende ASV-Teilnehmer.
Regelungen
Berechtigung
Eine ASV-Berechtigung können zugelassene Vertragsärzte und -psychotherapeuten, MVZ und sonstige ermächtigte Einrichtungen sowie persönlich Ermächtigte und nach Paragraf 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser erhalten, sofern sie die in der Richtlinie und ihren Anhängen definierten Anforderungen erfüllen.
Jeder einzelne Arzt im ASV-Team erhält dabei eine individuelle Berechtigung zur Teilnahme an der ASV. Hinzuziehende Fachärzte erbringen ihre Leistungen als ASV-Berechtigte entsprechend dem jeweiligen Behandlungsumfang auf Überweisung (Definitions- oder Indikationsauftrag).
Die Anforderungen, die an die ASV-Berechtigung gestellt werden, können auch mit Hilfe von Kooperationen erfüllt werden, die vertraglich geregelt sein müssen. Sie können somit grundsätzlich entweder unter einem Dach (Krankenhäuser, MVZ) oder auf der Basis vernetzter Strukturen beispielsweise zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern untereinander oder jeweils miteinander erfüllt werden.
Wie diese Anforderungen und die geforderte Teamzusammensetzung konkret je Krankheitsbild aussehen, definiert der G-BA in den indikationsspezifischen Anlagen zur ASV-Richtlinie.
Zusammenarbeit im Team
Wesentlicher Baustein der ASV ist die Zusammenarbeit im interdisziplinären Team. Für die Behandlung der meisten ASV-Erkrankungen ist sie verpflichtend, sodass ASV-Patienten in der Regel durch ein interdisziplinäres Team behandelt werden. Dabei ist das Team in drei Ebenen organisiert.
- Es wird pro ASV-Team eine Teamleitung geben, die die fachliche und organisatorische Koordination übernimmt.
- Um die Teamleitung herum bildet sich ein Kernteam aus Fachärzten, die in der Regel benötigt werden, um eine bestimmte Erkrankung zu behandeln. Für die Erreichbarkeit dieser Teammitglieder gilt:
- Sie sollen gemeinsame Sprechstunden an mindestens einem Tag pro Woche am Tätigkeitsort der Teamleitung anbieten (Ausnahme: Aufbereitung und Untersuchung von bei Patienten entnommenem Untersuchungsmaterial).
- Als dritte Ebene sind Fachärzte zu nennen, die nur bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzugezogen werden. Bei der Anzeige genügt eine auf die Institution bezogene Nennung der hinzuzuziehenden Fachärzte unter Angabe eines verantwortlichen Arztes.
Sachliche und organisatorische Anforderungen
Die sachlichen und organisatorischen Anforderungen werden in den Anlagen zur ASV-Richtlinie individuell für jede Erkrankung geregelt. Sofern das Bereithalten bestimmter Bereiche wie zum Beispiel Notfalllabor, Intensivstation oder bildgebende Diagnostik vorausgesetzt wird, kann dies mit einer vertraglich vereinbarten Kooperation erfolgen.
Behandlungsumfang
Für die Behandlung der ASV-Erkrankungen sieht der G-BA eine abschließende Definition des Behandlungsumfangs vor, der in den jeweiligen Anlagen geregelt wird. Krankenhäuser dürfen darüber hinaus fachärztliche Leistungen erbringen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Paragraf 116b SGB V stehen, in demselben Krankenhaus erbracht werden und dem Patienten eine gesonderte Überweisung in die vertragsärztliche Versorgung nicht zuzumuten ist.
Darüber hinaus gilt für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der Verbotsvorbehalt. Der G-BA wird allerdings eine Liste derjenigen Leistungen erstellen, die für die ASV geeignet und nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind
Überweisungen
Bei Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf gilt in der Regel eine gesicherte Diagnose als Voraussetzung für eine Überweisung in die ASV. Die Überweisung ist auf ein oder mehrere Quartale befristet.
Bei seltenen Erkrankungen wird in den Anlagen definiert, wann eine Überweisung erforderlich ist. In jedem Fall würde bei den seltenen Erkrankungen eine Verdachtsdiagnose genügen, um den Patienten in der ASV weiterzubehandeln.
Der G-BA schreibt außerdem vor, dass regelmäßig überprüft werden muss, ob die Indikation für eine Weiterbehandlung im Rahmen der ASV fortbesteht. Eine Überweisung ist nicht erforderlich bei der Zuweisung von Versicherten aus dem stationären Bereich bzw. für Patienten der im jeweiligen Indikationsgebiet ebenfalls tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten.
Dokumentation
Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur ist Sorge zu tragen, dass eine Befund- und Behandlungsdokumentation vorliegt, die unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zeitnah den Zugriff aller an der Behandlung beteiligten Fachärzte des Kernteams ermöglicht, zum Beispiel in Form einer am Ort der Teamleitung einzusehenden gemeinsamen Patientenakte.
Intersektorale Kooperationen
Im Bereich der Onkologie hat der Gesetzgeber intersektorale Kooperationen verpflichtend vorgeschrieben. Diese werden als ASV-Kooperationen bezeichnet. Ein ASV-Arzt kann mehrere ASV-Kooperationen eingehen. Die Kooperation ist vertraglich zu regeln und gegenüber dem erweiterten Landesausschuss bei der Anzeige zur Teilnahme an der ASV nachzuweisen.
Gegenstand dieser Kooperationen soll die Abstimmung über die Eckpunkte der Versorgung, die Abstimmung über die Arbeitsteilung zwischen den ASV-Kooperationspartnern sowie die Verpflichtung zu mindestens zwei gemeinsamen qualitätsorientierten Konferenzen pro Jahr sein.
Vordrucke und Verordnungen
Keine speziellen Vordrucke
Spezielle Vordrucke für die ASV gibt es bislang nicht, mit Ausnahme des Rezepts für Arzneimittel. Ärzte nutzen für ASV-Patienten somit fast alle Formulare der vertragsärztlichen Versorgung.
Wichtig ist, dass der "ASV-Fall" gekennzeichnet wird. Ansonsten könnte es passieren, dass zum Beispiel eine Verordnung für ASV-Patienten fälschlicherweise den vertragsärztlichen Leistungen der Praxis zugeordnet wird und das Richtgrößenvolumen belastet.
Kennzeichnung als "ASV-Fall"
Die in der vertragsärztlichen Versorgung verwendeten Formulare kommen auch in der ASV zum Einsatz. Sie werden nur im sogenannten Personalienfeld durch eine entsprechende Kennzeichnung ergänzt:
- Im Feld "Betriebsstättennummer" wird im ASV-Fall statt der vertragsärztlichen Betriebsstättenummer die gültige Teamnummer des ASV-Teams eingetragen.
- Im Feld "Status", in dem der Versichertenstatus des Patienten codiert wird, trägt die ASV-Praxis an der letzten Stelle die Ziffer "1" ein.
Das Bedrucken der Formulare für Patienten, die im Rahmen der ASV versorgt werden, erfolgt durch die Praxisverwaltungssoftware (PVS). Vertragsärzte sollten bei ihrem PVS-Anbieter nachfragen, ob ihr PVS-System die ASV unterstützt.
Eigene Rezepte für die ASV
Einen Sonderfall gibt es bei den Verordnungen für Arzneimittel. Denn Vertragsärzte, die an der ASV teilnehmen, benötigen zwei Rezeptblöcke.
- Für die reguläre vertragsärztliche Versorgung: Bei diesen Rezepten ist in der sogenannten Codierleiste die Betriebsstättennummer der Vertragsarztpraxis bei der Auslieferung durch die Druckerei bereits eingedruckt.
- Für die ASV-Versorgung: Bei diesen Rezepten ist in der so genannten Codierleiste die Pseudoziffer "222222222" (9-mal die 2) bei der Auslieferung durch die Druckerei bereits eingedruckt.
Die neuen ASV-Rezepte können die Praxen über die regulären Bezugskanäle ihrer Rezepte beschaffen.
Tipp: Nutzen Sie für die Versorgung von ASV-Patienten ausschließlich die besonderen ASV-Rezepte mit "222222222" in der Codierleiste. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass Apotheken die Ausgabe von Medikamenten ablehnen. Zudem können, wenn die ASV-Rezepte nicht genutzt werden, die Verordnungen für ASV-Patienten fälschlicherweise dem Richtgrößenvolumen der Praxis zugeordnet werden. Sie würden dann bei der Richtgrößenprüfung für Arzneimittel berücksichtigt werden. Mit der Nutzung der ASV-Rezepte ist dies ausgeschlossen.
Keine Richtgrößen, aber Wirtschaftlichkeitsgebot
Verordnungen von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln unterliegen im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Das heißt, die Verordnungen belasten nicht das Richtgrößenvolumen des verordnenden Arztes. Es gilt jedoch auch hier das Wirtschaftlichkeitsgebot (alle Leistungen sind ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten).
Vergütung
Die Vergütung von ASV-Leistungen ist für Praxis- und Klinikärzte einheitlich. Alle Leistungen werden zu festen Preisen bezahlt, extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung.
Vorübergehende Vergütung
- Im Appendix (Abschnitt 1) aufgeführte Leistungen, die bereits Bestandteil des EBM sind, werden zunächst zu den Preisen der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet.
- Im Appendix (Abschnitt 2) aufgeführte Leistungen, die nicht Bestandteil des EBM sind, werden zunächst nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.
- Bis zur Übernahme der Leistungen in den EBM gelten folgende Regelungen:
- Für Laborleistungen gilt der 1-fache Gebührensatz. Technische Leistungen sind mit dem 1,2-fachen Satz bewertet, und für ärztliche Leistungen darf der 1,5-fache Satz angesetzt werden.
- ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung enthalten sind (einschließlich palliativmedizinische Versorgung gemäß 86518), werden nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag Ärzte) vergütet.
EBM-Anpassung
Der EBM wurde um ein neues Kapitel 50 im Bereich VII erweitert, das ausschließlich durch ASV-Teilnehmer abgerechnet werden kann.
Darüber hinaus gelten für das Kapitel 50 folgende indikations- bzw. abschnittsübergreifenden Regelungen:
- Onkologische Leistungen im Rahmen der ASV, die noch nicht im EBM abgebildet sind und die der "Onkologie-Vereinbarung" entnommen sind (einschließlich der palliativmedizinischen Versorgung gemäß der Kostenpauschale 86518), sind bis zur Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der "Onkologie-Vereinbarung" berechnungsfähig.
- Die Kostenpauschalen sind im Laufe eines Kalendervierteljahres jeweils nur von einem Arzt des Kernteams berechnungsfähig, auch wenn mehrere Ärzte des Kernteams in die Behandlung eingebunden sind (z. B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung). Das gilt nicht bei Vorliegen voneinander unabhängiger Tumorerkrankungen und bei deren gleichzeitiger Behandlung im Rahmen der Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen. Dann können die Kostenpauschalen durch ein ASV-Team bzw. durch denselben Arzt in unterschiedlichen ASV-Teams erkrankungsspezifisch berechnet werden (mit Ausnahme der palliativmedizinischen Versorgung gemäß der Kostenpauschale 86518).
- Eine gleichzeitige Berechnung der (regionalen) Kostenpauschalen im Rahmen der ASV und der (regionalen) Onkologie-Vereinbarung bei demselben Patienten in demselben Kalendervierteljahr ist nicht möglich.
- Sofern die Kostenpauschale 86512 gemäß Anhang 2 der "Onkologie-Vereinbarung" bzw. die entsprechende Kostenpauschale der regionalen Onkologie-Vereinbarung im Rahmen der ASV berechnet wird, sind die Gebührenordnungspositionen 07345, 09345, 13435 (onkologische Zusatzpauschalen des EBM) und die GOP 50200 bei demselben Patienten in demselben Kalendervierteljahr nicht berechnungsfähig. Das entspricht den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung.
- Des Weiteren gilt, dass die onkologischen Zusatzpauschalen nicht nebeneinander berechnungsfähig sind, d.h. bei der Behandlung desselben Patienten innerhalb eines Kalendervierteljahres ist nur die jeweilige Zusatzpauschale Onkologie (GOP 07345, 09345 oder 13435), die GOP 50200 oder die Kostenpauschale 86512 berechnungsfähig
Mehrfachabrechnung von ASV-Leistungen
Honorarabzug bei "Mehrfachabrechnung"
In der ASV können fachgruppengleiche Ärzte in einem Behandlungsfall Leistungen auch mehrfach abrechnen. Sie erhalten dann allerdings einen Abschlag auf das Honorar. Das hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss beschlossen. Die Regelung gilt seit 1. Oktober 2015.
Damit steht fest, dass auch dann alle Leistungen vergütet werden, wenn Patienten in einem Quartal mehrere Ärzte derselben Fachgruppe eines ASV-Teams aufsuchen. Die Höhe des Abschlags von zehn beziehungsweise 15 Prozent richtet sich danach, ob es sich um eine Leistung handelt, die laut EBM nur einmal (z.B. Grundpauschale) oder mehrmals (z.B. abdominelle Sonografie) im Behandlungsfall abgerechnet werden darf.
Definition des Behandlungsfalls
Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss legte neben der Abschlagsregelung außerdem fest, wie der Behandlungsfall in der ASV definiert wird. Eine Anpassung der EBM-Definition war erforderlich, da an der ASV auch Krankenhäuser teilnehmen und sich die Behandlungsfalldefinition gemäß 3.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM auf die Behandlung durch dieselbe Arztpraxis bezieht.
Arztfall für Einzelpraxen
Für Vertragsärzte in Einzelpraxen sieht der Beschluss vor, dass der Behandlungsfall als Arztfall definiert wird. Er umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Kalendervierteljahr. Für die Abrechnung heißt das, dass die Ärzte alle ASV-Leistungen ihres Fachgebietes abrechnen können. Allerdings gilt hier die Abschlagsregelung, wenn mehr als ein ASV-Kernteammitglied derselben Fachgruppe dieselbe behandlungsfalldefinierte Leistung für einen Patienten abrechnet.
Fachgruppenfall für BAG, MVZ und Krankenhäuser
Für Krankenhäuser sowie Vertragsärzte in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) wird der Behandlungsfall als Fachgruppenfall definiert. Das heißt: Sind dort mehrere Ärzte einer Fachgruppe im selben ASV-Kernteam tätig, kann immer nur einer die Leistung je Patient im Quartal abrechnen. Der Prüfauftrag liegt bei den Kassen.
Bereinigung der Gesamtvergütung
Die Bereinigung der MGV ist insbesondere in Paragraf 116b Abs. 6 S. 13-15 SGB V i.V.m. Paragraf 87a Abs. 5 S. 7 SGB V sowie dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 420. sowie Änderungen in der 684. und 700. Sitzung geregelt.
Hierbei wurde festgelegt, dass die MGV um diejenigen Leistungen zu bereinigen ist, die Bestandteil der ASV sind. Je Indikation wird durch den Bewertungsausschuss ein Betrag beschlossen, um den die MGV je teilnehmenden Versicherten zu mindern ist. Da die Bereinigung der MGV nicht zu Lasten des hausärztlichen Vergütungsanteils und der fachärztlichen Grundversorgung gehen darf, sehen die Regelungen zur Honorarverteilung vor, dass das Bereinigungsvolumen auf die Leistungs- und Fachgruppentöpfe, in denen die Leistungen ursprünglich enthalten waren, sowie auf das Budget des einzelnen ASV-Teilnehmers umgelegt wird.
Das bedeutet, dass die Obergrenze des Arztes, der an der ASV teilnimmt, unter Berücksichtigung der von den Krankenkassen gemeldeten ASV-Fälle bereinigt wird. Um eine Basis für eine sachgerechte Bereinigung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass alle ASV-Fälle mit der Kennziffer 99116 gekennzeichnet werden (Feldkennung 5001). Durch die Kennzeichnung wird die Voraussetzung für eine mögliche neutrale Bereinigung geschaffen.
Für folgende Indikationen ist die Bereinigung bereits beendet, sodass keine Kennzeichnung mehr erfolgen muss:
- Tbc (2A0100)
- GI-Tumore (1A0100)
- Marfan-Syndrom (2K0100)
- Mukoviszidose (2B0100)
- pulmonale Hypertonie (2L0100)
- Rheuma Erwachsene (1B0100)
- Rheuma Kind (1B0101)
- gynäkologische Tumore (1A0200; 1A0201; 1A0202)
- Urologische Tumore (1A0300)
- ausgewählte seltene Lebererkrankungen (2O0100)
- ab 2024-3 Hauttumore (1A0400)
- ab 2024-4 Hämophilie (2C0100)
Erfahrungen
unserer Kunden
Durch den marktgerechten Preis sowie die Einbindung des neuen Hybrid-DRG-Abrechnungsservices in das bekannte Mitgliederportal kann eine komfortable Abrechnung aus einer Hand angeboten werden. Ich verweise bei Fortbildungen und auf Infoveranstaltungen immer auf den guten Service der KVB.
Wir haben in der KVB einen zuverlässigen Partner gefunden, der für uns nicht nur die komplette Konvertierung der EBM-Datensätze in die von den Kassen geforderten Datensätze nach Paragraf 301 übernimmt, sondern auch den gesamten Abrechnungsvorgang mit den einzelnen Kassen erledigt und nachverfolgt. Es blieb uns die teure und komplizierte Implementierung einer individuellen Insellösung mit all den bekannten Problemen erspart.
Wir haben uns für die KVB entschieden, um den Abrechnungsprozess zu vereinfachen. Unsere Erfahrungen mit der KVB sind bisher positiv. Die Abrechnung läuft bisher problemlos. Die KVB kümmert sich erfolgreich bei Rückfragen zur Abrechnung und bei Zahlungsverzug seitens der Krankenkassen. Die Ansprechpartner sind engagiert und stehen stets zur Verfügung.
Im Rahmen der Initiierung des Selektivvertrages für die M1 – Untersuchung schätzte ich als Bezirksvorsitzende München des Berufsverbandes der Frauenärzte die professionelle Unterstützung der KVB Mitarbeiter bei der inhaltlichen Ausgestaltung sowie die fundierte Beratung bei der Weiterentwicklung der vertraglichen Vereinbarungen. Die Kommunikation ist stets lösungsorientiert, effizient und geprägt von einer hohen Servicebereitschaft. Für komplexe technische Anliegen wird schnell eine sachgerechte Lösung gefunden, um einen effizienten und reibungslosen Ablauf der Abrechnung zu gewährleisten. Ich kann KVB Pro Service uneingeschränkt weiterempfehlen.
Die Zusammenarbeit mit der KVB bei der Abrechnung unserer drei Zusatzverträge verläuft stets zuverlässig und professionell. Besonders schätzen wir die transparente Kommunikation und die zügige Bearbeitung unserer Anliegen. Die kompetente Betreuung erleichtert uns den administrativen Aufwand erheblich. Für das Gesundheitsnetz QuE eG Nürnberg ist die KVB ein vertrauensvoller Partner, auf den wir uns jederzeit verlassen können.
Die KVB hat für Hybrid-DRG mit einem engagierten Team eine flexible Abrechnungsmöglichkeit geschaffen, wodurch separat von der Quartalsabrechnung kurzfristige Zahlungen der Krankenkassen realisiert werden können. Als Schnittstelle zu den Krankenkassen bringt die KVB zudem langjährige Erfahrung im Umgang mit diesen mit. Als Urologen pflegen wir gerade in Bayern einen optimalen Kontakt zur KVB.
Bereits mit der Entscheidung zur Gründung eines ASV-Teams Rheumatologie haben wir den Kontakt zur KVB aufgenommen. Von Beginn an war die Zusammenarbeit durchweg positiv, strukturiert und von fachlicher Kompetenz geprägt. Besonders die Unterstützung bei der Übermittlung der Qualifikationsnachweise der Teammitglieder war sehr hilfreich. Auch im Hinblick auf die Abrechnung der ASV-Leistungen war für uns schnell klar, dass wir den Abrechnungsservice der KVB in Anspruch nehmen werden.
Der ASV-Abrechnungsservice überzeugt durch sehr guten, kompetenten Service und außergewöhnliche Freundlichkeit. Rückfragen werden schnell, zuverlässig und lösungsorientiert beantwortet – genau die Unterstützung, die man im komplexen Abrechnungsalltag braucht. Vielen Dank für die stets angenehme Zusammenarbeit!
Viele ASV-Berechtigte, die den Abrechnungsservice der KV Bayerns nutzen, zeigen sich sehr zufrieden – dieses Feedback hat unseren Verband mehrfach erreicht. Das gilt sowohl für bayerische als auch für außerbayerische Leistungserbringer. Besonders positiv wird wahrgenommen, dass die KVB in Regionen einspringt, in denen die jeweilige regionale KV keine ASV-Abrechnung mehr anbietet. Ein weiterer großer Pluspunkt ist die Möglichkeit regelmäßiger Abschlagszahlungen, die das Liquiditätsrisiko spürbar verringern.
Der Service der KVB zur Abrechnung von Hybrid-DRG ist modern und in der Bedienung intuitiv. Durch den regelmäßigen Austausch mit der KVB konnten die Anforderungen der abrechnenden Praxen in der Entwicklung des Services berücksichtigt werden. Bei Rückfragen erhalte ich durch das Hybrid-DRG-Team stets eine schnelle und kompetente Beratung.